Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Geschäftszahl

89/14/0056

Rechtssatz

Ersatzleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für dessen Reparaturkosten an seinem Fahrzeug, das auf einer Dienstfahrt beschädigt wurde, sind Vorteile iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG (sonstige Bezüge). Paragraph 67, Absatz eins, EStG kennt keinen von Paragraph 25, Absatz eins, EStG abweichenden oder unabhängigen Begriff des Arbeitslohnes. Die Reparaturkosten des Arbeitnehmer sind bei diesem Werbungskosten. Unterliegen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Steuerabzug, so können die Werbungskosten nur unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 62 bis 65, 41, 72 und 73 EStG Berücksichtigung finden. Ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kommt ein Abzug von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage durch den abfuhrpflichtigen Arbeitgeber nicht in Betracht. Der Steuerabzug von den Ersatzleistungen durch den Arbeitgeber gem Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, EStG entspricht dem G. Ein Rückzahlungsantrag ist daher nicht berechtigt (Auseinandersetzung mit MAZAL, "Zur Beitrags- und Lohnsteuerpflicht von Schadenersatzleistungen", RdW 1984, 279).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 282;

FJ 1994/9, S 197-208;