Verwaltungsgerichtshof
30.01.1990
89/14/0054
Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insb auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (Hinweis E 19.9.1979, 2365/78, VwSlg 5401 F/1979).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 289;