Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
89/14/0023
Die belangte Behörde hat keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu vertreten, wenn sie keine konkreten Feststellungen getroffen hat, ab welchem Betrag der Unterhalt einer fünfköpfigen Familie gefährdet ist. Eine "persönlich gemachte praktische Erfahrung" des AbgPfl, daß ohne das Einkommen der Ehegattin nicht das Auslangen gefunden hätte werden können, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Denn bei der Frage, ob mit einem bestimmten Einkommen das Auslangen gefunden werden kann, ist nicht von subjektiven Momenten, sondern von objektiven Wertmaßstäben auszugehen.
Siehe:
86/14/0192 E 19. September 1989
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 116;