Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

89/14/0023

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu vertreten, wenn sie keine konkreten Feststellungen getroffen hat, ab welchem Betrag der Unterhalt einer fünfköpfigen Familie gefährdet ist. Eine "persönlich gemachte praktische Erfahrung" des AbgPfl, daß ohne das Einkommen der Ehegattin nicht das Auslangen gefunden hätte werden können, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Denn bei der Frage, ob mit einem bestimmten Einkommen das Auslangen gefunden werden kann, ist nicht von subjektiven Momenten, sondern von objektiven Wertmaßstäben auszugehen.

Beachte

Siehe:

86/14/0192 E 19. September 1989

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 116;