Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
89/14/0023
Als Betrag, der für die Lebenshaltungskosten (einer Familie) zur Verfügung steht, ist das (Netto-)Einkommen zuzüglich Familienbeihilfe und Sonderausgaben zu ermitteln. Hiebei sind InvRL als für die Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehend zu berücksichtigen (Hinweis E 4.11.1980, 3301/79, ua). Ergibt der so ermittelte Betrag ein wirtschaftliches Einkommen von (im Jahr 1986) monatlich 25072 S, so ist die Berufstätigkeit der Ehegattin und damit die Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht zwangsläufig und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Bei einem derartigen Betrag ist der Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie nicht gefährdet Anmerkung, Bei der Berechnung des (Netto-)Einkommens wurde von den Beschwerdeausführungen ausgegangen).
Siehe:
86/14/0192 E 19. September 1989
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 116;