Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

89/14/0023

Rechtssatz

Die Beschäftigung einer Hausgehilfin kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigender Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine Steuerermäßigung nach Paragraph 34, EStG 1972 in Betracht kommt (Hinweis E 5.10.1979, 1893/79).

Beachte

Siehe:

86/14/0192 E 19. September 1989

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 116;