Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Geschäftszahl

89/14/0022

Rechtssatz

Sollten allein aus Kompositionen Einnahmen erzielt werden, dann bestimmt die Komposition selbst den künstlerischen Wert.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 428;