Verwaltungsgerichtshof
28.02.1989
89/14/0019
Ein Mißverständnis zwischen Bedeutung des Wiederaufnahmsgrundes und den erwartenden tatsächlichen Bescheidänderungen, das bei bwägung der für die Ermessensentscheidung über die amtswegige Wiederaufnahme maßgebenden Interessen entsprechend Berücksichtigung finden muß (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0039; ÖStZB 1988, 557), wird durch das Vorbringen, der Wiederaufnahmsgrund (S 10.000,-- monatliche Miete für die hinzugemieteten Räumlichkeiten) habe zur Gewerbesteuererhöhungen für 1981 von S 82.812,-- und für 1982 von S 85.736,-- geführt, nicht aufgezeigt.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 379;
FJ, 1992/8, 131-133;
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140019.X02