Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1989

Geschäftszahl

89/14/0004

Rechtssatz

AusfzF, unter welchen Voraussetzungen die Parzellierung und Baureifmachung von Grundstücken des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens und der Abverkauf der gewonnenen Baugrundstücke keinen Gewerbebetrieb (gewerblichen Grundstückshandel) bildet, sondern als Hilfsgeschäft des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes anzusehen ist.