Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1989

Geschäftszahl

89/14/0001

Beachte

Besprechung in:

JBl 2003, Heft 10a, S. 783 - 796;

Rechtssatz

Ein endgültiger Abgabenbescheid darf nur ergehen, wenn der Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach eindeutig und zweifelsfrei geklärt ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140001.X01