Verwaltungsgerichtshof
23.05.1990
89/13/0278
Aus der Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung wegen eines Totalschadens ist kein Privatanteil auszuscheiden. Vielmehr ist auf den Anlaß der Fahrt, auf der ein Schaden entstanden ist, abzustellen. Erfolgt die Fahrt aus einem privaten Anlaß, kann die außergewöhnliche technische Abnutzung überhaupt nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Ereignet sich der Verkehrsunfall aber auf einer beruflich veranlaßten Fahrt, so ist auch die außergewöhnliche technische Abnutzung insgesamt beruflich veranlaßt und um keinen Privatanteil zu mindern.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 421;