Verwaltungsgerichtshof
23.05.1990
89/13/0278
Ein Pkw stellt ein Arbeitsmittel dar, dessen Verwendung sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Seiner durch berufliche Verwendung bedingten Abnutzung ist nach Maßgabe dieser beruflichen Verwendung - allenfalls im Wege des die AfA pauschal mitberücksichtigenden Kilometergeldes - gem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG im Wege der AfA Rechnung zu tragen. Führt die berufliche Verwendung - infolge Totalschadens - zu einer vollständigen und damit außergewöhnlichen Abnutzung des Pkws, dann ist diese Abnutzung gem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz EStG durch eine Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung zu berücksichtigen. Die Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung gem Paragraph 7, Absatz eins, EStG kann aber nur mit dem Betrag erfolgen, der sich auf Grund dieser Gesetzesstelle als Restwert ergibt.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 421;