Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Geschäftszahl

89/13/0259

Rechtssatz

Eine Tätigkeit, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweist, ist nur in Ausnahmsfällen als Liebhaberei anzusehen (Hinweis E 30.1.1991, 90/13/0058). Die Art, in der der Betrieb geführt wird, muß erkennen lassen, daß das betriebliche Geschehen nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet ist. Feststellungen in dieser Richtung machen es erforderlich, die Ursachen für das Entstehen der Verluste zu ergründen und sowohl die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite zu analysieren. Ohne Kenntnis jener Besonderheiten, die den vermuteten Voluptuarbetrieb von einem nach wirtschaftlichen Kriterien geführten Betrieb unterscheiden, läßt sich bei einem nach dem äußeren Erscheinungsbild typischen Gewerbebetrieb keine verläßliche Aussage über das (ausnahmsweise) Vorliegen von Liebhaberei machen. So kommt insbesondere der Art des Güterangebotes und Leistungsangebotes den konkreten Marktchancen und den kostenverursachenden Faktoren Bedeutung zu. (Hier:

Ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, Ausmaß und Dauer der Verluste - noch dazu während einer durch den U-Bahnbau bewirkten starken Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit - seien allein maßgebend für die rechtliche Beurteilung des Textilbetriebes des Abgabepflichtigen als Liebhaberei, hat die Abgabenbehörde keinerlei Feststellungen in dieser Richtung getroffen).