Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

89/13/0252

Rechtssatz

Geht die Berufungsbehörde von der fehlenden Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens aus, während das Finanzamt dem Schuldnachlaß die Sanierungseignung abgesprochen hat, hat sie dem Steuerpflichtigen Parteiengehör zu gewähren, da durch diese geänderte Auffassung andere Sachverhaltselemente entscheidungsrelevant werden.