Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
89/13/0252
Geht die Berufungsbehörde von der fehlenden Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens aus, während das Finanzamt dem Schuldnachlaß die Sanierungseignung abgesprochen hat, hat sie dem Steuerpflichtigen Parteiengehör zu gewähren, da durch diese geänderte Auffassung andere Sachverhaltselemente entscheidungsrelevant werden.