Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

89/13/0252

Rechtssatz

Sanierungsbedürftigkeit iSd Paragraph 36, EStG 1972 setzt voraus, daß der Schuldner auch nicht die Möglichkeit der privaten Mittelzuführung hat (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 6 zu Paragraph 36, EStG 1972). Dabei ist im Falle einer Kommanditgesellschaft auf die unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen. Privates Vermögen der Gesellschafter darf somit nur insoweit in die Betrachtungen miteinbezogen werden, als die Gläubiger nach den für die Kommanditgesellschaft geltenden Haftungsbestimmungen darauf greifen können (Hinweis Paragraph 128,, Paragraph 171, Absatz eins, HGB). Nicht erforderlich ist, daß privates Vermögen in die Kommanditgesellschaft eingebracht oder veräußert werden kann; dessen Belehnbarkeit genügt.

Beachte

Besprechung in:

FJ 9/1996, S 192 - 196;