Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

89/13/0252

Rechtssatz

Die Sanierungsbedürftigkeit eines Unternehmens kann nicht alleine anhand der abgabenrechtlichen Begriffe Gewinn und Umsatz gemessen werden, sondern ist auch nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (insbesondere der Liquidität) zu entscheiden (Hinweis Ruppe, Rechtsprobleme der Unternehmungssanierung, Seite 274).