Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

89/13/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0143 E 16. Mai 1984 VwSlg 11439 A/1984 RS 4

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) gesteckt ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 413;