Verwaltungsgerichtshof
22.12.1989
89/13/0235
GRS wie VwGH Erkenntnis 1989/05/30 86/14/0139 1
Ablösen für die Befreiung vom Militärdienst in der Türkei stellen auch unter dem Aspekt, daß nur bei Zahlung derselben Einkünfte im Inland erzielt werden können, keine Betriebsausgaben, sondern Kosten der Lebensführung dar. Diese Ablösen sind in einem solchen Maß durch die private Lebensführung veranlaßt, daß diese Umstände gegenüber dem betrieblichen Anlaß nicht in den Hintergrund treten (Hinweis BFH vom 20.12.1985, VI R 45/84, BStGl 86, II, S 459).