Verwaltungsgerichtshof
04.04.1990
89/13/0212
Es ist gemäß Paragraph 1298, ABGB Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten gem Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 460;