Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1991

Geschäftszahl

89/13/0211

Rechtssatz

Paragraph 34, EStG 1972 knüpft an Aufwendungen an, worunter schlechthin der Abfluß von Gütern beim StPfl zu verstehen ist (Hinweis E 12.9.1989, 88/14/0163). Entgangene Einnahmen können keinesfalls als Aufwendungen im angeführten Sinne betrachtet werden.