Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1991

Geschäftszahl

89/13/0211

Rechtssatz

Die auf einem Briefpapier einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft verfaßte und von dieser auch (zusätzlich) gezeichnete Beschwerdeschrift läßt nicht leicht erkennen, wer iSd Paragraph 21, Absatz eins, VwGG als Bf gegen den angefochtenen Verwaltungsakt auftritt. Im Hinblick darauf, daß im Text der Beschwerdeschrift bei der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ausgeführt ist, daß mit diesem über die Berufung des mit Namen und Anschrift bezeichneten Steuerpflichtigen entschieden worden ist, überdies in den Beschwerdeausführungen als Bf der Steuerpflichtige deutlich erkennbar ist, und schließlich die Beschwerde von einem Anwalt (mit)unterfertigt ist, der eine Vollmacht des Steuerpflichtigen vorgelegt hat, erscheint ausreichend klargestellt, daß der Steuerpflichtige als Bf anzusehen ist.