Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

89/13/0202

Rechtssatz

Ein steuerlich beachtlicher Zufluß liegt vor, wenn der StPfl rechtlich und wirtschaftlich über Einnahmen verfügen kann (hier: Geschäftsführerbezug von GmbH).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 40;