Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1990

Geschäftszahl

89/13/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0038 E 7. November 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 173;