Verwaltungsgerichtshof
03.10.1990
89/13/0198
Hat die belBeh nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum Einkünfte aus einer gleichen Tätigkeit (hier: Beratung verschiedener Gemeinden in steuerlichen Rechtsfragen) von einem Kalenderjahr zum andern einmal als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und das andere Mal als solche aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert wurden, und hat sie sich weiters - trotz entsprechenden Berufungsvorbringens - mit dem konkreten Inhalt der Tätigkeit des AbgPfl (Dienstvertrag oder Werkvertrag, Ähnlichkeit mit der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders) nicht näher auseinandergesetzt, so belastet dies den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 173;