Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1991

Geschäftszahl

89/13/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1635/67 E 19. Mai 1969 RS 1

Stammrechtssatz

Bestehen zwischen Spruch und Begründung sowie innerhalb der Begründung wesentliche Widersprüche, dann liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/13/0186