Verwaltungsgerichtshof
05.12.1991
89/13/0185
GRS wie 1635/67 E 19. Mai 1969 RS 1
Bestehen zwischen Spruch und Begründung sowie innerhalb der Begründung wesentliche Widersprüche, dann liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/13/0186