Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1989

Geschäftszahl

89/13/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0005 B 9. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

In der Tatsache, dass ein Beschwerdevertreter (Rechtsanwalt) nicht mehr die Abfertigung (Kuvertierung) eines Schriftsatzes durch eine sonst verlässliche Kanzleikraft überprüfte, kann, wenn überhaupt nur ein minderer Grad des Versehens erblickt werden.