Verwaltungsgerichtshof
08.11.1989
89/13/0184
GRS wie 89/14/0005 B 9. Mai 1989 RS 1
In der Tatsache, dass ein Beschwerdevertreter (Rechtsanwalt) nicht mehr die Abfertigung (Kuvertierung) eines Schriftsatzes durch eine sonst verlässliche Kanzleikraft überprüfte, kann, wenn überhaupt nur ein minderer Grad des Versehens erblickt werden.