Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Geschäftszahl

89/13/0161

Rechtssatz

Eine Beschlagnahme durch das Vorliegen von Gefahr im Verzug gerechtfertigt liegt dann vor, wenn die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Einholung eines schriftlichen Auftrages der zuständigen Finanzstrafbehörde aus irgendeinem Grund gefährdet erscheint. Schon die geringste Gefahr reicht zur Beschlagnahme ohne schriftlichen Auftrag aus, weil der Sicherungszweck dominiert. Dieser Zweck kann zB durch ein auf Vereitlung oder Erschwerung der Beweissicherung gerichtetes Verhalten irgendeiner Person gefährdet sein.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1991/1, 46;

ÖStZB 1991, 26;