Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
89/13/0159
Für die Rechtswohltat des Paragraph 29, FinStrG genügt es nicht, der Abgabenbehörde bloß die Möglichkeit zu verschaffen, daß sie durch eigene Erhebungen den Sachverhalt ermittelt (hier Anregung einer Betriebsprüfung durch den Abgabepflichtigen). Die Offenlegung muß vielmehr in einer Weise geschehen, daß die Vorschreibung der Abgabe ohne langwierige Nachforschungen erfolgen kann.