Verwaltungsgerichtshof
03.10.1990
89/13/0129
Hat der Gläubiger dem Schuldner jegliche wirtschaftliche Grundlage dadurch entzogen, daß er (als einziger Warenlieferant) abrupt sämtliche Geschäftsbeziehungen beendet hat und die noch vorhandenen Waren rückstellen ließ, so kann im Verzicht auf die Bezahlung noch offener Forderungen (nachdem der Schuldner mit der Anmeldung des Konkurses gedroht hatte) jedenfalls keine geeignete Sanierungsmaßnahme als Voraussetzung für die Anerkennung eines Sanierungsgewinnes erblickt werden.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 183;