Verwaltungsgerichtshof
05.02.1992
89/13/0111
Fehlen bei einem Insichgeschäft wirtschafliche oder sonst beachtliche (außersteuerliche) Gründe, so ist von einem Mißbrauch in Formen und Gestaltungsmöglichkeiten iSd Paragraph 22, BAO auszugehen.
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 646;