Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.02.1992

Geschäftszahl

89/13/0111

Rechtssatz

Fehlen bei einem Insichgeschäft wirtschafliche oder sonst beachtliche (außersteuerliche) Gründe, so ist von einem Mißbrauch in Formen und Gestaltungsmöglichkeiten iSd Paragraph 22, BAO auszugehen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 646;