Verwaltungsgerichtshof
05.02.1992
89/13/0111
GRS wie 2707/50 E 28. November 1952 VwSlg 678 F/1952 RS 1
Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert bloß, daß der Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich der Steuerpflichtige und die allfälligen Beteiligten nicht vorher äußern konnten; er verlangt aber nicht, daß auch die rechtlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde den Parteien vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme vorgehalten werden.
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 646;