Verwaltungsgerichtshof
05.02.1992
89/13/0111
Kosten, die einem Hauseigentümer für die Freimachung von Mietwohnungen erwachsen, sind als aktivierungspflichtiger Aufwand zu behandeln. Die Auffassung, derartige Freimachungskosten seien als sofort abzugsfähig zu behandeln, ist daher unrichtig. Auch das Vorbringen, es käme zur "Mehrfachaktivierungen", trifft nicht zu.
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 646;