Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.02.1992

Geschäftszahl

89/13/0111

Rechtssatz

Kosten, die einem Hauseigentümer für die Freimachung von Mietwohnungen erwachsen, sind als aktivierungspflichtiger Aufwand zu behandeln. Die Auffassung, derartige Freimachungskosten seien als sofort abzugsfähig zu behandeln, ist daher unrichtig. Auch das Vorbringen, es käme zur "Mehrfachaktivierungen", trifft nicht zu.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 646;