Verwaltungsgerichtshof
20.10.1993
89/13/0104
Mängel des Spruches belasten den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0044; im vorliegenden Fall ungenügende Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat in einer Strafverfügung), was die Oberbehörde (primär) zur Aufhebung nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO berechtigt. Stellt sich diese inhaltliche Rechtswidrigkeit als notwendige Folge eines ungenügenden Ermittlungsverfahrens (zur Frage, durch welches konkrete Handeln oder Unterlassen der Täter Abgaben verkürzt haben soll) dar, kann die aufsichtsbehördliche Maßnahme aber auch unbedenklich auf Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO gestützt werden.