Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Geschäftszahl

89/13/0094

Rechtssatz

Da das FamLAG die Merkmale erheblicher Behinderung für unterschiedliche Altersstufen bzw Ausbildungsstufen eines Kindes unterschiedlich regelt, entspricht die Folge durchaus dem G, daß die erhebliche Behinderung nicht während aller im Paragraph 8, Absatz 5, Litera a bis c FamLAG genannten Zeiträume vorliegt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 361;