Verwaltungsgerichtshof
21.02.1990
89/13/0094
Da das FamLAG die Merkmale erheblicher Behinderung für unterschiedliche Altersstufen bzw Ausbildungsstufen eines Kindes unterschiedlich regelt, entspricht die Folge durchaus dem G, daß die erhebliche Behinderung nicht während aller im Paragraph 8, Absatz 5, Litera a bis c FamLAG genannten Zeiträume vorliegt.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 361;