Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Geschäftszahl

89/13/0094

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Kind gelähmt oder taubstumm ist, bedeutet nicht unbedingt, daß es erheblich behindert iSd Paragraph 8, Absatz 4 und 5 FamLAG ist.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 10 aus 1990,, S 565;

ÖStZB 1990, 361;