Verwaltungsgerichtshof
21.02.1990
89/13/0094
Der Umstand, daß ein Kind gelähmt oder taubstumm ist, bedeutet nicht unbedingt, daß es erheblich behindert iSd Paragraph 8, Absatz 4 und 5 FamLAG ist.
Besprechung in:
AnwBl 10 aus 1990,, S 565;
ÖStZB 1990, 361;