Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Geschäftszahl

89/13/0094

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich dauernd", das sich (ua) sowohl in Litera a, als auch in Litera b, des Paragraph 8, Absatz 5, FamLAG findet, kann nur so verstanden werden, daß die in Litera a, normierten Voraussetzungen voraussichtlich dauernd im vorschulpflichtigen Alter und die in Litera b, normierten Voraussetzungen voraussichtlich dauernd im schulpflichtigen Alter bestehen müssen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 361;