Verwaltungsgerichtshof
21.02.1990
89/13/0094
Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich dauernd", das sich (ua) sowohl in Litera a, als auch in Litera b, des Paragraph 8, Absatz 5, FamLAG findet, kann nur so verstanden werden, daß die in Litera a, normierten Voraussetzungen voraussichtlich dauernd im vorschulpflichtigen Alter und die in Litera b, normierten Voraussetzungen voraussichtlich dauernd im schulpflichtigen Alter bestehen müssen.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 361;