Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Geschäftszahl

89/13/0094

Rechtssatz

Nur bei Kindern im vorschulpflichtigen Alter kommt es darauf an, ob sie voraussichtlich dauernd einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 361;