Verwaltungsgerichtshof
21.02.1990
89/13/0094
Nur bei Kindern im vorschulpflichtigen Alter kommt es darauf an, ob sie voraussichtlich dauernd einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 361;