Verwaltungsgerichtshof
21.02.1990
89/13/0094
Ein Kind, das in seinen Zeugnissen nur sehr gute Beurteilungen aufweist, unterliegt keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Schulbildung iSd Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, FamLAG.
Besprechung in:
AnwBl 10 aus 1990,, S 565;
ÖStZB 1990, 361;