Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Geschäftszahl

89/13/0094

Rechtssatz

Ein Kind, das in seinen Zeugnissen nur sehr gute Beurteilungen aufweist, unterliegt keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Schulbildung iSd Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, FamLAG.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 10 aus 1990,, S 565;

ÖStZB 1990, 361;