Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Geschäftszahl

89/13/0094

Rechtssatz

Die im Paragraph 8, Absatz 6, FamLAG angeführten ärztlichen Zeugnisse unterliegen der freien Beweiswürdigung durch die Beihilfenbehörde.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 361;