Die im § 8 Abs 6 FamLAG angeführten ärztlichen Zeugnisse unterliegen der freien Beweiswürdigung durch die Beihilfenbehörde.Die im Paragraph 8, Absatz 6, FamLAG angeführten ärztlichen Zeugnisse unterliegen der freien Beweiswürdigung durch die Beihilfenbehörde.