Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Geschäftszahl

89/13/0093

Rechtssatz

Zahlungen, die der Abwehr einer "strafrechtlichen Überprüfung einer Kridasituation" dienen, sind Aufwendungen, die einem deliktischen Verhalten des Steuerpflichtigen entspringen und denen daher eine Zwangsläufigkeit iSd Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1972 mangelt.