Verwaltungsgerichtshof
06.11.1991
89/13/0093
Zahlungen, die der Abwehr einer "strafrechtlichen Überprüfung einer Kridasituation" dienen, sind Aufwendungen, die einem deliktischen Verhalten des Steuerpflichtigen entspringen und denen daher eine Zwangsläufigkeit iSd Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1972 mangelt.