Verwaltungsgerichtshof
06.11.1991
89/13/0093
Aus den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, BAO und aus den diese Bestimmungen ergänzenden Vorschriften des Paragraph 22 und des Paragraph 23, BAO ist abzuleiten, daß bei nahen Angehörigen besonders vorsichtig geprüft werden muß, ob die formelle rechtliche Gestaltung eines Rechtsgeschäftes seiner wirtschaftlichen Bedeutung entspricht. Hiebei ist ein wesentliches Kriterium, ob das betreffende Rechtsgeschäft auch zwischen Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (Hinweis E 8.11.1977, 1168/77, VwSlg 5183 F/1977). Ebenso ist für die Anerkennung von Verträgen zwischen einer GmbH und ihren beherrschenden Gesellschaftern eine Gestaltung der Vertragsbeziehungen wie untereinander Fremden erforderlich (Hinweis E 19.3.1986, 83/13/0109). Eine derartige Betrachtungsweise dient aber der Beurteilung des Sachverhaltes und zur Lösung der Frage, ob ein Sachverhalt als erwiesen gilt. Der Fremdvergleich eignet sich aber insbesondere nicht dazu, eine durch Weitergabe aufgenommener Fremdmittel eindeutig in Erscheinung getretene Darlehensgewährung als nicht erfolgt anzusehen.