Verwaltungsgerichtshof
26.05.1993
89/13/0082
Werden Abfertigungen nicht aus betrieblichen Gründen bezahlt, so ist der gesamte diesbezügliche Aufwand gewinnerhöhend als verdeckte Gewinnauschüttung zuzurechnen und nicht nur der Differenzbetrag zwischen bezahlten Abfertigungen und den hiefür in den Vorjahren gebildeten Rückstellungen. Eine erfolgsneutrale Verwendung von erfolgswirksam gebildeten Rückstellungen für einen nichtbetrieblich veranlaßten Aufwand kommt nämlich nicht in Betracht.