Den gemäß § 270 BAO vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion gebildeten Berufungssenaten kommt kein Weisungsrecht im ERSTINSTANZLICHEN Abgabenverfahren zu.Den gemäß Paragraph 270, BAO vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion gebildeten Berufungssenaten kommt kein Weisungsrecht im ERSTINSTANZLICHEN Abgabenverfahren zu.