Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Geschäftszahl

89/13/0082

Rechtssatz

Den gemäß Paragraph 270, BAO vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion gebildeten Berufungssenaten kommt kein Weisungsrecht im ERSTINSTANZLICHEN Abgabenverfahren zu.