Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1989

Geschäftszahl

89/13/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Beschluß 1972/01/28 0007/72 1

Stammrechtssatz

Hat ein Steuerpflichtiger gegen die gem Paragraph 276, Absatz eins, BAO ergangene Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, so ist eine VOR Ablauf der Sechsmonatsfrist des Paragraph 27, VwGG 1965 - vom Zeitpunkt der Stellung dieses Antrages an gerechnet - erhobene Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.