Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1992

Geschäftszahl

89/13/0043

Rechtssatz

Die Feststellung der Abgabenbehörde, wonach vom Bf bezogene Handelsware nicht von dem in den Eingangsrechnungen als Lieferanten aufscheinenden Unternehmer stammt, sondern unbekannter Herkunft ist, läßt nicht den Schluß zu, es läge ein Scheingeschäft vor. Scheingeschäfte setzen nämlich voraus, daß Willenserklärungen im Einverständnis mit dem Empfänger bloß zum Schein abgegeben werden. Legt der Bf den wahren Vertragspartner nicht offen, so kann die Abgabenbehörde allenfalls nach Paragraph 162, BAO vorgehen, den Betriebsausgabenabzug aber nicht unter Hinweis auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes verweigern.