Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1990

Geschäftszahl

89/13/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/13/0086 E 14. November 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen hat der VwGH ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder nicht (Hinweis E 3.11.1976, 1345/76).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 265;