Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Geschäftszahl

89/13/0037

Rechtssatz

Prozeßkosten sind nur dann zwangsläufig im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1972 anzusehen, wenn sie sich nicht als direkte oder indirekte Konsequenz eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Abgabepflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Die AbgBeh hat daher konkret Feststellungen zu treffen, ob die Kosten eines Scheidungsverfahrens, in welchem der AbgPfl aus dem überwiegenden Verschulden seiner Gatttin von dieser geschieden wurde, als außergewöhnliche Belastungen iSd EStG 1972 anzusehen sind. Dies trifft weiters auch auf solche Kosten zu, die dem Abgabepflichtigen (100 Prozentiger Invalide) aus der Privatbeteiligung an einem gegen seine Gattin gemäß Paragraph 83, StGB eingeleiteten Strafverfahren erwachsen sind, in dem dieselbe auch verurteilt wurde. Auch von den Prozeßkosten hinsichtlich eines Besitzstörungsverfahrens kann nicht ohne weiteres gesagt werden, daß sie lediglich Folgen eines freiwilligen Verhaltens des Abgabepflichtigen darstellen, wenn dieses Verfahren von der Gattin des Abgabepflichtigen gegen diesen angestrengt wurde, nachdem er ihr, der als 100 Prozentiger Invalide zweifellos kaum verteidigungsfähig ist, nach verschiedenen tätlichen Angriffen von ihr auf seine Person das Betreten der ehelichen Wohnung untersagt hat.