Verwaltungsgerichtshof
16.01.1991
89/13/0037
Wenn Nachweise und Unterlagen für einen steuerlich zu berücksichtigenden Mehraufwand fehlen und die belBeh die Schätzung dieses Mehraufwandes vornimmt, ohne allerdings im angefochtenen Bescheid auch nur mit einem Wort auf das diesbezügliche Vorbringen des Bf im Abgabenverfahren einzugehen, und unter Verzicht auf jede Begründung oder auch nur Erläuterung feststellt, daß dieser Mehraufwand "in Anlehnung an den Sachbezugswert von Arbeitnehmern" mit einem Betrag von ÖS 21.600,-- angenommen wird, so läßt sich der Begründung des angefochtenen Becheides in gedanklich nachvollziehbarer Art und Weise nicht entnehmen, wie die belBeh zu diesem Betrag kommt. Allein aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid in diesem Punkt mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG belastet. Daran vermag auch weder der nicht näher ausgeführte Hinweis auf die Sachbezugswerte noch der Umstand etwas zu ändern, daß die belBeh in der Gegenschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine durchaus plausible Darstellung ihrer diesbezüglichen Überlegungen gibt.