Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1990

Geschäftszahl

89/13/0010

Rechtssatz

Wird ein Erbe durch Abgaben, die letztlich auf die Aktivitäten des Erblassers zurückzuführen sind, derart belastet, daß diese das im Erbweg erworbene Vermögen übersteigen, so kann dies unter Umständen die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründen, gleichgültig, ob sich der Erbe vor Antritt seiner Erbschaft über deren rechtliche und steuerliche Auswirkungen im Detail informiert hat oder nicht.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991/521;