Verwaltungsgerichtshof
03.10.1990
89/13/0010
Wird ein Erbe durch Abgaben, die letztlich auf die Aktivitäten des Erblassers zurückzuführen sind, derart belastet, daß diese das im Erbweg erworbene Vermögen übersteigen, so kann dies unter Umständen die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründen, gleichgültig, ob sich der Erbe vor Antritt seiner Erbschaft über deren rechtliche und steuerliche Auswirkungen im Detail informiert hat oder nicht.
Besprechung in:
ÖStZB 1991/521;