Verwaltungsgerichtshof
03.10.1990
89/13/0010
Wurde im Verlauf des Abgabenverfahrens die Bewilligung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten ohne nähere Begründung nur hinsichtlich eines Teilbetrages der bestehenden Abgabenschuld versagt, obwohl die Nachsicht hinsichtlich des ganzen Betrages beantragt worden war, so steht eine formelle finanzbehördliche Absprache über den Differenzbetrag noch aus. Diesen ausstehenden Abspruch kann der AbgPfl nur durch Geltendmachung der Entscheidungspflicht, nicht aber durch eine Bescheidbeschwerde herbeiführen.
Besprechung in:
ÖStZB 1991/521;