Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1991

Geschäftszahl

89/12/0236

Rechtssatz

Für die Wertung als Hochschule ist nicht die Anerkennung einer ausländischen Bildungseinrichtung als Hochschule im Sinne des ausländischen Rechtes entscheidend, es ist vielmehr von der Behörde zu prüfen, ob es sich bei der angegebenen Studieneinrichtung um eine solche handelt, die ihrer Art und Zielrichtung nach mit einer österreichischen Hochschule vergleichbar ist. Eine solche Überprüfung darf sich aber nicht auf die Feststellung beschränken, es handle sich um eine offensichtlich nach (hier) amerikanischem Recht nicht anerkannte Hochschule, sondern hat in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren unter Beiziehung der Partei getroffene Feststellungen über den Charakter der ausländischen Bildungseinrichtung zu enthalten.